DGL Wiki:Urheberrechte beachten

Aus DGL Wiki
Version vom 21. April 2005, 18:29 Uhr von Flash (Diskussion | Beiträge) (Kapitel etwas gestreched.)

Wechseln zu: Navigation, Suche

Urheberrecht

Wenn ihr einen neuen Artikel für das DGL Wiki verfasst, ist es wichtig zu wissen, was ihr aus fremden Quellen nutzen dürft und was nicht. Falls ihr in eurem Fall den Gesetzestext nochmal genauer betrachten müsst, hier der Link zum Orginaltext: Uhrheberrecht



Welches Recht trifft auf diese Art der Veröffentlichung zu?

Jeder, der einen Text für das Wiki verfasst hat ist der Urheber dieses Textes. Als Urheber hat er das Recht diesen im Internet auszustellen:

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Ausserdem findet man in diesem Zusammenhang volgenden Abschnitt im Gesetzestext:

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.

Da das Prinziep eines Wikis die nachträgliche Bearbeitung von Texten erfordert, wird mit dem veröffentlichen eines Textes im Wiki natürlich diese Einwilligung gegeben.


Was darf ich verwenden?

§51: Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang

1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden

Sprich: ihr dürft aus einem fremden, veröffentlichten Text zitieren, wenn klar ist, dass dieser nur zur Verdeutlichung eurer Ausführungen dient und nicht euer Text ist.

An einer anderen Stelle heisst es auch:

§57: Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.


Quellenangaben

Ganz wichtig ist jedoch, immer bei der verwendung fremder Texte eine Quelle zu nennen. So findet man im Gesetz:

Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Das gleiche gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind.

direkt unter diesem Abschnitt findet man zwar auch noch diesen Satz:

Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist.

jedoch ist es im Internet üblich, wenn der Autor nicht bekannt ist die Addresse (URL) unter der der Text gefunden wurde anzugeben!


Wer dem Urheberrecht zuwieder handelt begeht eine Straftat! Also beachtet diese Punkte bitte wenn ihr fremde Quellen zu rate zieht.